Wenn etwas liegen bleibt, braucht es eine sichere Übergabe
Fundsachen im Sicherheitsdienst: So sichern, dokumentieren und übergeben Wachpersonen Gegenstände am Objekt, ohne Eigentum, Datenschutz oder Notfallwege zu verwechseln.

01Wenn nach Dienstschluss eine Geldbörse auf dem Tisch liegt
Der Fund selbst ist oft unspektakulär. Gerade deshalb verschwindet er leicht im Alltag. Eine Tasche landet kurz hinter dem Empfang, die Geldbörse bleibt in der Jacke, weil die Wachperson später noch einmal schauen will, oder der Schlüssel liegt bis zum Morgen in einer offenen Schublade. Am nächsten Tag kann niemand mehr sagen, wann der Gegenstand gefunden wurde und wer ihn zuletzt hatte. Ein klarer Ablauf schützt beide Seiten. Die Wachperson muss nicht rätseln, ob sie selbst nach dem Eigentümer suchen soll. Die Einsatzleitung muss nicht erst mehrere Personen anrufen, wenn jemand nach einer Fundsache fragt. Und der Auftraggeber erhält einen Vorgang, der zum Objekt und zu seinen Regeln passt. Entscheidend ist nicht, möglichst viele Details zu sammeln. Entscheidend ist, dass Fundort, Verwahrung und Übergabe nicht im Ungefähren bleiben.
02Vor dem ersten Fund muss der Weg feststehen
Eine Wachperson wird durch einen Fund nicht automatisch zum Fundbüro. Zuerst gilt der Ablauf, den Auftraggeber und Sicherheitsdienst für das Objekt vereinbart haben. Die Dienstanweisung sollte klären, wer Fundsachen annimmt, welche Stelle über die Verwahrung entscheidet, wo Wertgegenstände liegen und wer bei einer Rückgabeforderung zuständig ist. § 17 BewachV verlangt eine schriftliche Dienstanweisung für die Bewachungstätigkeit. Ein allgemeines, gesetzlich vorgegebenes Fundsachenbuch schreibt die Vorschrift dagegen nicht vor. Fehlt diese Regel, ist das kein Grund für eine improvisierte Lösung. Die Wachperson meldet den Fund an die vorgesehene Einsatz- oder Objektleitung und hält den Gegenstand bis zur Rückmeldung nach einem sicheren Zwischenweg verwahrt. Bei einem kleinen Fundstück kann das schnell gehen. Bei Ausweisen, Fahrzeugschlüsseln, Zugangskarten oder Wertgegenständen braucht die zuständige Stelle oft eine bewusstere Entscheidung. Der Auftrag und die Hausregel geben dafür den Rahmen, nicht der persönliche Eindruck am Empfang.
03Vor dem Anfassen erst die Lage prüfen
Nicht jeder Gegenstand, der irgendwo liegt, ist eine normale Fundsache. Eine vergessene Brille im Konferenzraum lässt sich anders einordnen als ein verschlossener Koffer in einem Flur oder ein Paket an einem Ort, an dem es nicht erwartet wurde. Bevor etwas angefasst oder verlegt wird, schaut die Wachperson auf Fundort, Zustand und unmittelbare Umgebung. Gibt es einen klaren Zusammenhang zu einem Besucher, einem Termin oder einer bekannten Person? Sieht der Gegenstand beschädigt, auslaufend oder sonst ungewöhnlich aus? Besteht ein Hinweis auf eine Gefahr? Bei einer möglichen Gefahrenlage wird aus dem Fund kein Routinevorgang. Dann gilt die objektbezogene Notfallregel. Der Gegenstand wird nicht geöffnet, durchsucht oder durch das Gebäude getragen. Die Wachperson hält Abstand, warnt oder sichert nur im Rahmen ihrer Anweisung und informiert die vorgesehene Stelle. Bei akuter Gefahr gelten die Notrufwege. Ein späterer Übergabeeintrag ist wichtig, aber er kommt erst nach der unmittelbaren Lage.
04Bei normalen Funden reichen wenige Tatsachen
Für eine normale Fundsache braucht die Dokumentation keinen Roman. Sie muss den Gegenstand später wiedererkennen lassen und die Verwahrkette nachvollziehbar machen. Das gelingt mit wenigen, sachlichen Angaben. Wer eine verlorene Sache an sich nimmt, hat nach § 965 BGB Pflichten zur Anzeige gegenüber dem Berechtigten oder, wenn dieser unbekannt ist, gegenüber der zuständigen Behörde. Wie dieser Weg am konkreten Objekt organisiert wird, sollte die Wachperson nicht aus dem Kopf erfinden. Eine Formulierung wie "Geldbörse liegt am Empfang" hilft niemandem. Sie sagt weder, wann sie dort ankam noch ob sie sicher verwahrt wurde. Umgekehrt muss der Eintrag nicht den ganzen Inhalt beschreiben. Der Zweck ist klar: Den Gegenstand und seinen Weg sichern, ohne unnötig private Informationen zu verteilen.
- Fundort und Zeitpunkt so genau erfassen, dass die Stelle später auffindbar bleibt.
- Gegenstandskategorie und neutrale, erkennbare Merkmale notieren, etwa "schwarze Geldbörse" oder "einzelner Schlüssel mit rotem Anhänger".
- Zustand bei der Übernahme beschreiben, zum Beispiel geschlossen, beschädigt oder mit sichtbarer Verunreinigung.
- Interne Vorgangsnummer, aktueller Verwahrort und meldende beziehungsweise übernehmende Rolle festhalten.
- Nur dann einen ausführlicheren Bericht ergänzen, wenn Objektregel oder Lage ihn wirklich verlangen.
05Ein Portemonnaie ist kein offenes Buch
In Fundsachen stecken oft personenbezogene Daten. Ein Ausweis, eine Bankkarte, ein Telefon oder ein Schlüsselanhänger kann mehr über eine Person verraten, als für die Übergabe nötig ist. Deshalb gehört der Inhalt einer Geldbörse nicht in das allgemeine Wachbuch. Karten- oder Ausweisnummern, Fotos von Dokumenten, Geldbeträge und private Adressen sind für die erste Fundnotiz in der Regel weder nötig noch passend. Gleiches gilt für Vermutungen wie "gehört bestimmt dem Besucher aus Büro 3". Die DSGVO verlangt einen klaren Zweck, möglichst wenige Daten und einen angemessenen Schutz. Im Objektalltag bedeutet das: Nur die Rollen sehen den Vorgang, die ihn bearbeiten müssen. Eine breit sichtbare Liste auf dem Empfangstresen oder eine Nachricht in einer privaten Chatgruppe ist kein sicherer Verwahrprozess. Auch die Aufbewahrung braucht eine konkrete Regel. Eine pauschale Frist lässt sich für jede Fundsache nicht seriös festlegen, weil Zweck, Vertrag, Verantwortlichkeit und Gegenstandsart unterschiedlich sein können.
06Ein abgeschlossenes Fach ist erst der Anfang
Eine Fundsache in die Jackentasche zu stecken, löst den Vorgang nicht. Sie verschiebt nur die Verantwortung in einen Bereich, der später kaum nachzuvollziehen ist. Besser ist ein festgelegter, zugriffsbeschränkter Verwahrort: ein abgeschlossenes Fach, ein Tresor nach Objektregel oder die unverzügliche Übergabe an eine benannte Stelle. Bei Wertgegenständen und Ausweisen sollte schon vor dem ersten Dienst klar sein, welcher Weg gilt und ob eine zweite Person die Übergabe bestätigt. § 966 BGB verpflichtet den Finder zur Verwahrung. Daraus folgt für Sicherheitsdienste kein einheitlicher Schrank und keine bestimmte Software. Der praktische Maßstab bleibt trotzdem einfach: Der Gegenstand muss nach der Übernahme vor unbefugtem Zugriff geschützt sein, und eine konkrete Rolle muss sagen können, dass sie ihn übernommen hat. Eine offene Schublade, ein Empfangsfach ohne Zuordnung oder die Aussage "war gestern noch da" erfüllen diesen Zweck nicht. Bei jeder Übergabe ändern sich drei Dinge sichtbar: Wer verantwortlich ist, wo der Gegenstand liegt und wann dieser Wechsel stattgefunden hat. Wenn eine Übergabe nicht sofort möglich ist, bleibt der Status offen. Er wird nicht mit einem Häkchen abgeschlossen, nur damit die Liste leer aussieht.
07Eine überzeugende Geschichte reicht für die Rückgabe nicht
Wer am Empfang sagt, eine Geldbörse gehöre ihm, kann recht haben. Allein die Beschreibung "schwarz, mit Karten drin" reicht aber nicht als sichere Grundlage für eine Herausgabe. Die Wachperson sollte weder Eigentum prüfen noch sich durch Druck zu einer schnellen Entscheidung bewegen lassen. Sie folgt der Objektregel und ruft die dort benannte Stelle hinzu. Diese kann festlegen, wie eine glaubhafte Zuordnung, die Herausgabe oder eine Weiterleitung erfolgt. Besonders sensibel sind Ausweise, Zugangskarten und Fahrzeugschlüssel. Sie können für ihren Eigentümer wichtig sein, aber zugleich ein Risiko für das Objekt darstellen. Deshalb muss die Rückgabe den vereinbarten Weg berücksichtigen. Ein verlorener Schlüssel ist nicht automatisch ein Fall für den bestehenden Schlüsselprozess des Sicherheitsdienstes. Erst die zuständige Stelle entscheidet, ob der Fund mit einer Zutrittsberechtigung zusammenhängt und welche Maßnahmen folgen. Die Wachperson dokumentiert bei einer Rückgabe nicht mehr als nötig: an welche Rolle sie den Gegenstand übergeben hat, zu welchem Zeitpunkt und nach welcher Objektregel.
08Wenn niemand weiß, wem der Gegenstand gehört
Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt Fundsachen nicht als Nebensache. § 965 BGB regelt die Anzeigepflicht, wenn eine verlorene Sache an sich genommen wird. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder sein Aufenthalt unbekannt, ist der Fund grundsätzlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 966 BGB betrifft die Verwahrung. Diese Regeln helfen bei der Einordnung, sie ersetzen aber nicht die Abstimmung am Objekt. Für den Sicherheitsdienst bedeutet das nicht, dass jede Wachperson jede Fundsache selbst zur Polizei bringen muss. Wer im Auftrag am Kundenobjekt arbeitet, braucht einen Ablauf, der Verantwortlichkeiten und die örtliche Zuständigkeit sauber trennt. Der Auftraggeber kann eine benannte Stelle haben, die Fundsachen übernimmt. Auch der Sicherheitsdienst kann intern festgelegt haben, wann die Einsatzleitung eingeschaltet wird. Bei Zweifeln sollte die rechtlich zuständige Stelle den konkreten Weg prüfen, statt dass die Nachtschicht eine Rechtsfrage am Tresen entscheidet. Die Ausnahme für Sachen bis zu zehn Euro steht ebenfalls in § 965 BGB. Daraus sollte im Dienst keine grobe Regel wie "Kleinigkeiten sind egal" werden. Ein einzelner Schlüssel, eine Karte oder ein Medikament kann wenig Geld wert sein und trotzdem sofortige Aufmerksamkeit brauchen. Fundwert und Sicherheitsrelevanz sind zwei verschiedene Fragen.
09Bahnhof und Behörde folgen nicht automatisch der Hausregel
Für Fundsachen in öffentlichen Behörden und Verkehrsanstalten gilt nach § 978 BGB ein besonderer Ablieferungsweg. Ein Bahnhof, ein Verkehrsbetrieb oder eine Behörde darf deshalb nicht nach der Regel eines privaten Büroobjekts behandelt werden. Die Wachperson braucht für solche Einsatzorte eine eigene, aktuelle Anweisung: Wer nimmt den Gegenstand entgegen? Welche Stelle ist erreichbar? Wo bleibt er bis zur Übergabe? Das ist auch bei einem Sicherheitsdienst mit vielen ähnlichen Empfangsobjekten wichtig. Ein vertrauter Standard kann gut sein. Er darf aber nicht dazu führen, dass Regeln eines anderen Auftraggebers übertragen werden. Gerade bei Fundsachen macht ein kurzer Blick in die Objektunterlage mehr Sinn als eine gut gemeinte Gewohnheit.
10Unbekannte oder gefährliche Gegenstände sind keine Fundsache
Ein Gegenstand mit möglicher Gefahr wird nicht durch einen Eintrag harmlos. Ungewöhnliche Verpackungen, austretende Stoffe, sichtbare Beschädigungen oder ein Gegenstand an einem auffälligen Ort verlangen eine andere Reaktion als ein liegen gelassener Regenschirm. Die Wachperson versucht nicht, Herkunft oder Inhalt selbst zu klären. Sie folgt dem Notfallplan, informiert die vorgegebene Stelle und nutzt bei akuter Gefahr die vorgesehenen Notrufwege. Dabei bleiben die eigenen Befugnisse wichtig. Wachpersonen sind keine Entschärfer, keine Ermittler und keine Fachtechnik. Sie können einen Bereich nach Dienstanweisung absichern, Menschen fernhalten oder Informationen weitergeben. Welche Maßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt von Lage, Objekt und Notfallregel ab. Der spätere Bericht trennt dann Beobachtungen, getroffene Maßnahmen und Aussagen Dritter. Vermutungen über Herkunft oder Absicht gehören nicht hinein.
11Was die nächste Wachperson wirklich wissen muss
Viele Fundsachen werden nicht in derselben Schicht abgeschlossen. Die Objektleitung ist erst am Morgen erreichbar, ein Fundbüro nimmt erst tagsüber an oder eine benannte Person muss die Übergabe bestätigen. Dann darf der Gegenstand nicht bloß als "offen" weitergereicht werden. Die Folgeschicht braucht Fundort, Zeitpunkt, Kategorie, Verwahrort, aktuelle verantwortliche Rolle, bereits informierte Stelle und den nächsten konkreten Schritt. Eine gute Übergabe benennt außerdem, was nicht geschehen ist. Wurde der Gegenstand nicht geöffnet? Hat noch keine Rückgabe stattgefunden? Ist die Behörde noch nicht eingeschaltet, weil die Objektleitung erst den vereinbarten Weg bestätigt? Diese Angaben vermeiden Rückfragen und vorschnelle Schuldzuweisungen. Sie helfen der nächsten Wachperson, ohne dass sie den ganzen Verlauf aus einzelnen Notizen zusammensuchen muss.
12Der Eintrag endet erst mit der Übergabe
Ein Digitales Wachbuch kann den Vorgang dort abbilden, wo er im Alltag entsteht: am Objekt und im Schichtverlauf. Es kann Fundort, Zeit, sachliche Beschreibung, Status und Übergabe zusammenhalten. Dadurch muss die Einsatzleitung nicht erst in Papiernotizen, E-Mails und Schichttelefonaten nachsehen, welcher Gegenstand noch im Fach liegt. Welche Angaben tatsächlich hineingehören, wer sie sehen darf und wann sie wieder gelöscht oder übergeben werden, muss jedes Unternehmen vorher festlegen. Auch mit SecPlaner bleibt die Entscheidung über Eigentum, Rückgabe und behördliche Meldung bei den zuständigen Personen. Eine digitale Dokumentation ersetzt weder die Objektregel noch eine sichere Verwahrung. Sie kann aber helfen, dass ein offener Vorgang für die Folgeschicht sichtbar bleibt und eine Übergabe nicht nur aus einer mündlichen Erinnerung besteht.
13Die Fundsache bleibt bis zur Übergabe sichtbar
Fundsachen im Sicherheitsdienst brauchen vor allem einen klaren, ruhigen Weg. Die Wachperson prüft zuerst, ob eine normale Fundsache oder eine mögliche Gefahrenlage vorliegt. Sie hält dann nur die nötigen Tatsachen fest, verwahrt den Gegenstand nach Objektregel und übergibt ihn an eine konkrete Stelle. Eine Rückgabeforderung entscheidet sie nicht aus dem Bauch heraus. Wer diesen Ablauf vor dem ersten Dienst festlegt, schützt Fundgegenstand, Auftraggeber und Wachperson zugleich. Vertrag, Hausordnung, Dienstanweisung und Risikolage können für einzelne Objekte weitergehende Regeln verlangen. Bei Wertgegenständen, Ausweisen, Gesundheitsdaten, möglichen Straftaten oder einer Gefahrenlage sollte die zuständige Stelle den konkreten Fall prüfen. Dieser Beitrag gibt praktische Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung oder objektbezogene Dienstanweisung. Weiterführende Grundlagen: [§ 965 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__965.html), [§ 966 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__966.html), [§ 978 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__978.html), [§ 17 BewachV](https://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/__17.html) und [DSGVO, Art. 5](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679).
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